ARBEITSBEREICH ALS ANDERER LEISTUNGSANBIETER NACH § 60 SGB IX
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen.
Nach § 60 SGB IX können diese Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei sogenannten “Anderen Leistungsanbietern” wahrgenommen werden.
Andere Leistungsanbieter ermöglichen mit ihren Angeboten inklusiv ausgerichtete Alternativen zur WfbM an.
Das Soziale Förderwerk e. V. bietet als Anderer Leistungsanbieter, Menschen mit Behinderung die Möglichkeit der Beschäftigung in betriebsintegrierten Arbeitsbereichen. Dazu kooperiert das Soziale Förderwerk e. V. mit Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes in vielfältigen Branchen. Gemeinsam kann so ein passender Arbeitsplatz für die individuellen Interessen und Fähigkeiten der jeweiligen Person erschlossen werden.
Die Beschäftigung findet gänzlich im Betrieb statt. Die Mitarbeiter*innen des Sozialen Förderwerkes e. V. begleiten die Beschäftigten im Rahmen sozialpädagogischer Betreuung. Sie erbringen begleitende Maßnahmen, die je nach individuellem Bedarf u. a. arbeitspädagogische, arbeitstherapeutische, sonderpädagogische und persönlichkeitsfördernde Angebote umfassen. Diese Angebote berücksichtigen die Anforderungen am Arbeitsplatz und fördern die Selbstständigkeit der Beschäftigten.
Das Ziel ist es, den Übergang von Menschen mit Behinderungen aus dem Arbeitsbereich in sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung aktiv und praxisnah zu fördern.
Sollten Sie eine Alternative zur Werkstatt für sich oder einen Angehörigen suchen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
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